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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

24.03.2020

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 40 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Liquiditätshilfen für Unternehmen

Das Paket umfasst folgende Punkte:


  • Soforthilfe mittels verbürgten COVID-19-Überbrückungskrediten
    Damit betroffene KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskredite von den Banken erhalten, hat der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden Franken aufgegleist. Dieses Programm baut auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen auf. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. Franken erhalten. Dabei werden Beträge bis zu 500'000 Franken von den Banken sofort ausbezahlt und vom Bund zu 100% garantiert. Darüber hinaus gehende Beträge werden vom Bund zu 85% garantiert und setzen eine kurze Bankprüfung voraus. Die Kreditbeträge bis zu 500'000 Franken dürften über 90% der von COVID-19 betroffenen Unternehmen abdecken. Der Bundesrat rechnet damit, dass über dieses Gefäss Überbrückungskredite im Umfang von bis zu 20 Milliarden Franken vom Bund garantiert werden. Er wird bei den Eidgenössischen Räten einen entsprechenden dringlichen Verpflichtungskredit beantragen. Dieser wird der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte in den nächsten Tagen zur Genehmigung vorgelegt. Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung festgelegt, die Mitte nächste Woche verabschiedet und veröffentlicht wird. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.
  • Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
    Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
  • Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes
    Unternehmen haben die Möglichkeit, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wurde für die Mehrwertsteuer, die Zölle, besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0% gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen, auszuzahlen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.
  • Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG)
    Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden sogenannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.

Was heisst dies für die Ga­ra­gisten?

Einige Unternehmen verfügen über sehr hohe Liquiditätsreserven und haben deshalb keinen Handlungsbedarf. Das sind jedoch eher Ausnahmen, denn schon vor dieser Krise stellte die ungenügende Liquidität für viele Garagisten eine grosse Herausforderung dar. Für alle Unternehmen mit bereits bestehenden oder sich abzeichnenden Liquiditätsengpässen empfehlen wir folgendes Vorgehen:

Ausstehende und kommende Rechnungen für AHV, MWST und direkte Bundessteuern können mit Zahlungsziel 31. Dezember 2020 versehen werden. Ob die Kantone (z.B. für die Kantons- und Gemeindesteuern) ebenfalls zinslose Zahlungsaufschübe gewähren, dürfte in den nächsten Tagen oder Wochen kommuniziert werden.

Kontaktieren Sie Ihren Bankberater, um einen Termin für den Überbrückungskredit zu erhalten. Beachten Sie bitte folgende Punkte:

Es handelt sich um einen Überbrückungskredit mit kurzfristigem Charakter. Dieser darf nicht für Investitionen verwendet werden, da sonst die Rückzahlungsverpflichtung allenfalls nicht eingehalten werden kann.

Es ist angekündigt, dass die Kredite zu günstigen Zinskonditionen gewährt werden. Dennoch sollten Kredite nicht auf Vorrat bezogen werden, damit keine unnötigen Zinsen auflaufen.

Kredite über 500'000 Franken bedingen eine kurze Prüfung der Bank. Sollten Sie zu diesem Zweck Unterlagen einreichen müssen (z.B. Budget oder Liquiditätsplan), unterstützen wir Sie dabei gerne.

Beim Gespräch mit dem Bankberater sollte die optimale Kreditgewährung angeschaut werden. In der Praxis sehen wir immer wieder Unternehmen mit hohen Kontokorrentschulden und gleichzeitig Hypotheken mit tiefer Belehnung. Das Ziel sollte sein, dass die sehr teuren Kontokorrentschulden möglichst tief gehalten werden können.

Einige Importeure bzw. deren Finanzierungsgesellschaften haben bereits die Zahlungsziele verlängert. Beachten Sie bitte die neuen Regelungen oder fragen Sie beim Importeur nach, ob und per wann Änderungen geplant sind.

Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern über Verlängerung von Darlehen oder Sistierung von Amortisationspflichten.

Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter über einen (Teil-)Aufschub oder eine temporäre Reduktion der Miete.

Die Fälligkeit von geplanten Dividenden kann auf Ende Jahr hinausgeschoben werden.

Lesen Sie die allgemeinen Vertragsbestimmungen Ihrer Versicherungspolice genau durch, ob ein (teilweiser) Betriebsunterbruch infolge Pandemie versichert ist.

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