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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

24.03.2020

Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 40 Milliarden Franken zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Ziel der auf verschiedene Zielgruppen ausgerichteten Massnahmen ist es, Entlassungen zu vermeiden, Arbeitsplätze zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbständige aufzufangen.
Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit
Die Massnahmen müssen schnell und zielgerecht wirken. Deshalb wurden die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu ist der Arbeitsausfall auch für Personen anrechenbar, die in einem Lehrverhältnis stehen.
  • Ausserdem kann die Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie können eine Pauschale von 3'320 Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird komplett aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren.
  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.

Worauf ist zu achten?

Seit dem 17. März 2020 sind alle Verkaufslokalitäten geschlossen. Auch in den meisten Werkstätten ist bereits ein deutlicher Auftragsrückgang spürbar. Bei einer weiteren Verschärfung der Massnahmen ist auch eine vollständige Schliessung der Werkstätten denkbar, wie es bereits im Tessin der Fall ist. Selbst wenn keine allgemeinen Betriebsschliessungen erfolgen, wird kurz- oder mittelfristig fast jeder Betrieb mit Kurzarbeit konfrontiert werden. Daher empfehlen wir, bereits jetzt die Voranmeldung für Kurzarbeit einzureichen, falls dies in den vergangenen Tagen nicht schon erfolgt ist.

Im Zusammenhang mit der Voranmeldung für Kurzarbeit ist Folgendes zu beachten:

  • Ab sofort kann die Voranmeldung mit einem vereinfachten Formular ausgefüllt werden:
    Voranmeldung von Kurzarbeit (Excel)
  • Auch wenn das Formular «Zustimmung zur Kurzarbeit» nicht einzureichen ist, sollte das Einverständnis der Mitarbeitenden für die Kurzarbeit unbedingt eingeholt werden, da die betroffenen Mitarbeitenden eine Lohnkürzung akzeptieren müssen. Die Mitarbeitenden können die Zustimmung auch verweigern. In diesem Fall geniessen sie jedoch keinen Kündigungsschutz mehr.
    Vorlage Schreiben Mitarbeiter betreffend Kurzarbeit (Word)
  • Bei der Voranmeldung wird der Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht, dass für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) führen müssen. Diese beinhaltet die täglich geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten. Ohne Arbeitszeitkontrolle werden Entschädigungsansprüche voraussichtlich abgelehnt. Bitte beachten Sie diesen Punkt!

Aus­zahlung März-Löhne

In den nächsten Tagen werden die März-Löhne ausbezahlt. In vielen Betrieben sind Mitarbeitende schon im März von Kurzarbeit betroffen. Die Bestätigung für die Kurzarbeit wird aufgrund der riesigen Antragsflut vermutlich erst im April eintreffen. Auch der Umfang der Kurzarbeit kann zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung möglicherweise noch nicht bestimmt werden. Deshalb empfehlen wir, die März-Löhne wie bisher auszuzahlen und allfällige Korrekturen bei der nächsten Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

In speziellen Fällen (z.B. bei von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden, die per Ende März aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses ausscheiden) empfehlen wir, einen Lohnrückbehalt im Umfang der geschätzten Lohneinbusse vorzunehmen und die Differenz nach Vorliegen der definitiven Abrechnung auszuzahlen.

Lohn­ab­rechnung bei Kurz­arbeit

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des vertraglich vereinbarten Lohns. Allerdings müssen die Sozialversicherungen auf 100% des vertraglich vereinbarten Lohns abgerechnet werden. Diese Regelung ist in vielen Lohnprogrammen nicht vorgesehen. Kontaktieren Sie bei Unklarheiten frühzeitig den Anbieter des Lohnprogramms, wie die Lohnabrechnungen erstellt werden müssen.

Ein­rei­chung Ab­rechnung Kurz­arbeit

Die Abrechnungen für Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) können erst nach der Bewilligung der Voranmeldung gemacht werden. Dies dürfte im Verlauf vom April der Fall sein. Wir informieren Sie wieder rechtzeitig, wie die Abrechnungen ausgefüllt und eingereicht werden müssen.

Ent­schä­digung bei Er­werbs­aus­fällen für Selb­stän­dige

Selbständig Erwerbende können für sich selbst keine Kurzarbeit anmelden, werden jedoch entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne
  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebs

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80% des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10 bzw. 30 Tage befristet. Die Prüfung des Anspruchs und die Auszahlung der Leistung werden von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Diese Regelung zielt primär auf Klein- und Kleinstbetriebe ab, die direkt von der Betriebsschliessung betroffen sind (z.B. Coiffeursalon). In der jetzigen Situation dürften jedoch Garagisten kaum von dieser Regelung profitieren. Dies würde sich natürlich schlagartig ändern, wenn der Bundesrat die Massnahmen verschärft und wie bereits jetzt im Tessin auch national die Werkstätten schliessen müssen.
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