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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

10.01.2018

Steueroptimierung im Jahresabschluss – es besteht Gestaltungsspielraum

Anfang Januar beginnt für die meisten Betriebe das neue Geschäftsjahr. Dies bedeutet, dass der Jahresabschluss bereits wieder vor der Tür steht. Aus steuerlicher Sicht bieten sich dem Abschlussersteller diverse interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die Steuerbelastung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu optimieren.
Steueroptimierung im Jahresabschluss – es besteht Gestaltungsspielraum
Steuerplanung ist grundsätzlich eine langfristige Sache und sollte nicht erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses angegangen werden. Wichtig ist dabei, dass das Optimieren von Steuern und nicht das Sparen im Vordergrund steht. Das zu rasche Ausreizen sämtlicher Möglichkeiten des Steuersparens kann sich längerfristig kontraproduktiv auswirken.

Nachfolgend einige Positionen, bei denen Gestaltungsspielraum für den Jahresabschluss besteht.

Wa­ren­vor­räte

Die Bildung oder Auflösung des steuerlich privilegierten Warendrittels ist eines der wichtigsten Elemente für die Steuerung des ausgewiesenen Erfolgs. In der Praxis ist jedoch oft zu sehen, dass nebst der Warenreserve keine weiteren Wertberichtigungen auf den Warenvorräten bestehen. Die Warenreserve sollte jedoch vom Marktwert, das heisst vom Einstandspreis abzüglich der betriebsnotwendigen Wertberichtigungen, berechnet werden. Ohne separate Wertberichtigungen muss ein Teil der Warenreserve als notwendig angeschaut werden. In diesem Fall wird die vollständige Ausnutzung des privilegierten Warendrittels «verschenkt».

For­de­rungen

Es empfiehlt sich, die Debitorenliste zu durchkämmen und kaum mehr einbringbare Forderungen als Debitorenverluste auszubuchen. Bei bereinigtem Debitorenbestand darf trotzdem eine Delkredere-Rückstellung bis zum steuerlich maximalen Pauschalsatz gebildet werden, die weitgehend eine stille Reserve darstellt. Zudem hat die Ausbuchung der Forderungen den positiven Nebenaspekt, dass die bei der Rechnungsstellung abgelieferte Umsatzsteuer wieder zurückgeholt werden kann (MwSt.-Code bei der Ausbuchung nicht vergessen).

An­la­ge­ver­mögen

Die Abschreibungssätze auf den Sachanlagen sind kantonal unterschiedlich hoch. Einige Kantone kennen zudem Sofort- oder Einmalabschreibungen. Dabei können Investitionen in mobile Sachanlagen vollumfänglich oder zumindest zu einem wesentlichen Teil bereits im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, auf dem Anlagegut weitere Abschreibungen zu tätigen – und zwar solange, bis das Anlagegut ausgeschieden wird oder glaubhaft gemacht werden kann, dass weitere Abschreibungen notwendig sind.

Ferner können in einigen Kantonen Nachholabschreibungen vorgenommen werden, sofern in den Vorjahren aufgrund von ungenügenden Ergebnissen die Abschreibungen nicht zum maximalen Steuersatz erfolgten. Zu prüfen ist auch die Möglichkeit, geleaste Anlagegegenstände zu aktivieren und die Abschreibungsmethode dementsprechend zu gestalten.

Rück­stel­lungen

Bestehende Rückstellungen werden in der Regel von der Steuerverwaltung akzeptiert. Hingegen sind viele Steuerkommissäre gegenüber neu gebildeten Rückstellungen recht kritisch und verlangen einen Nachweis über deren Notwendigkeit. Diese ist oft schwer zu beweisen. Deshalb muss die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückstellung gut überlegt sein.

Garantien und Kulanzen sind die häufigsten Rückstellungen im Autogewerbe. Auch solche für Leasingverpflichtungen (Übernahmeverpflichtungen zu Restwerten) sind oft anzutreffen. In einigen Kantonen wird eine Rückstellung von 5 Prozent der Restwerte akzeptiert. Je nach Kanton und Steuerkommissär kann es aber auch mehr oder weniger sein. Gewisse Kantone wie beispielsweise Zürich oder Bern kennen auch Rückstellungen für Grossreparaturen auf Liegenschaften. Die steuerliche Akzeptanz dieser Rückstellungen sind in den kantonalen Steuergesetzen klar umschrieben und berechenbar.

Ar­beit­ge­ber­bei­trags­re­serven

Einzahlungen in die AGBR sind steuerlich abzugsfähig. Die Reserven dürfen bis maximal dem fünffachen jährlichen BVG-Arbeitgeberbeitrag geäuffnet werden. In einigen Kantonen toleriert die Steuerverwaltung, wenn der voraussichtliche Beitrag an die AGBR in der Jahresrechnung nur passiviert und erst im folgenden Geschäftsjahr (in der Regel innerhalb von 6 Monaten) eingezahlt wird. Es gibt aber auch Kantone, die einen bloss abgegrenzten Betrag steuerlich nicht als Aufwand anerkennen. In diesen Fällen ist eine Einzahlung vor dem Bilanzstichtag zwingend.

Text: Andreas Kohli, FIGAS

Magazin: AutoInside

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