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Publikationen

Pu­bli­ka­tionen

07.06.2017

Überstunden / Überzeit – arbeitsvertragliche Bestimmungen

Das geleistete Arbeitsvolumen von Erwerbstätigen nahm in den letzten Jahren generell zu. Ein Teil dieser Arbeitsstunden wurde von Mitarbeitern auch ausserhalb der «normalen» Arbeitszeit erbracht. Somit stellt sich in den Betrieben vermehrt die Frage, was man unter Überstunden / Überzeit versteht und wie rechtlich, finanziell und buchhalterisch mit dieser Thematik umzugehen ist.
Überstunden / Überzeit – arbeitsvertragliche Bestimmungen
Die nachstehenden Ausführungen basieren auf den generellen Bestimmungen der diversen Gesetze respektive Verordnungen. Im Detail nicht eingehen können wir auf die verschiedenen Bestimmungen in den verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen der einzelnen AGVS-Sektionen.

Über­stunden / Überzeit

Überstunden sind Arbeitsstunden, welche die «normale» resp. vereinbarte Arbeitszeit übersteigen und unter den Maximalarbeitszeiten gemäss dem Arbeitsgesetz liegen. Je nach Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann diese «normale» Arbeitszeit variieren. Im Normalfall beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Schweiz im Jahresdurchschnitt 42 Stunden. Gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetztes beträgt die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.

Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, welche die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz von 45 bzw. 50 Stunden überschreitet. Dabei ist wichtig darauf zu achten, dass die Vorgaben in Bezug auf die maximale Dauer der Überzeit eingehalten werden.

Die Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Mehrarbeit ist deshalb entscheidend, weil Überzeit zwingend durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder durch Bezahlung des Basislohns zuzüglich 25 Prozent abzugelten ist (mit Ausnahmen für Büropersonal sowie den technischen und anderen Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels). Die Kompensation durch Freizeit hat grundsätzlich innert 14 Wochen zu erfolgen, wobei vertraglich eine Verlängerung der Kompensationsfrist auf eine Höchstdauer von 12 Monaten möglich ist.

Für Überstunden kann die Abgeltung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und GAV-Regelungen anders geregelt oder ausgeschlossen werden. Dabei kann durch schriftliche Übereinkunft zwischen den beiden Parteien sowohl jegliche zusätzliche Zahlung für Überstunden wegbedungen wie auch nur der Zuschlag von einem Viertel abgeändert oder die Zeitkompensation ausgeschlossen werden.

Ar­beits­zeit­kon­trolle

Per 1. Januar 2016 ist die neue Revision der Verordnung zum Arbeitsgesetz in Kraft getreten und die Unternehmungen wurden entgegen den ersten Bestimmungen administrativ wieder entlastet. Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Ungeachtet dessen ist den Arbeitsvertragsparteien zu empfehlen, sich anlässlich der Vertragsschliessung mit der Problematik der Arbeitszeitkontrolle auseinanderzusetzen und sich mit den gesetzlichen Regelungen und Spielräumen gegenseitig vertraut zu machen. Auch hier sind allfällige Bestimmungen in den verbindlichen GAVs zu berücksichtigen.

Mass­nahmen be­züglich Über­zeit­gut­haben

Wichtig ist aus unserer Sicht, dass interne Weisungen und Kontrollen bestehen, um zu sorgen, dass allfällige Ferien- und Überzeitguthaben nicht überborden und die gesetzlichen Maximalzeiten eingehalten werden. Sowohl der Bezug von Ferien als auch die Kompensation von Überzeit unter dem Jahr (je nach den diversen verbindlichen GAV’s) kann vom Arbeitgeber angeordnet werden. Damit soll verhindert werden, dass ein Mitarbeiter bei einer Kündigung durch Bezug eines aufgestauten Ferienguthabens den Betrieb innerhalb kürzester Zeit verlassen kann, bevor sein Nachfolger gefunden und eingearbeitet wurde. Ebenso hat der Arbeitgeber in der Regel ein Interesse, die Auszahlung allfälliger Überstunden und Überzeiten zu vermeiden.

Rück­stel­lungen für nicht be­zo­gene Fe­rien- und Über­zeit­gut­haben

Die per Bilanzstichtag nicht bezogenen Ferien- und Überzeitguthaben der Mitarbeiter sind jährlich zu ermitteln und in der Jahresrechnung abzugrenzen. In der Praxis wird diese Abgrenzung auf sehr unterschiedliche Art berechnet. Wir empfehlen folgende Berechnung: Jahresbruttolohn inkl. Sozialleistungen (Arbeitnehmeranteil) geteilt durch 220 Tage (übliche Anzahl Arbeitstage) multipliziert mit den Ferien- und Überzeitguthaben in Tagen. Wesentliche Überzeit- und Ferienguthaben sind zwingend abzugrenzen, damit die Jahresrechnung vollständig und korrekt erstellt wird.

Text: André Frey, FIGAS
Magazin: AutoInside
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